- Bürgerservice
- Leben
- Bauen und Wohnen
- Bildung und Jugend
- Vereine und Verbände
- Gemeinschaftseinrichtungen
- Stadtteile
- Gesundheitseinrichtungen
- Bürgerbus - Bürger fahren Bürger
- Wirtschaft
- Freizeit
Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 14. März 2021
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindenden Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Diemelstadt sowie der Ortsbeiräte der Stadtteile Ammenhausen, Dehausen, Helmighausen, Hesperinghausen, Neudorf, Orpethal, Rhoden, Wethen und Wrexen auf.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen:
§ 10 Wahlvorschlagsrecht
(1) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen.
(2) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
(3) Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(4) Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
§ 11 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
(2) Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(4) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
§ 12 Aufstellung der Wahlvorschläge
(1) Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
(2) Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
(3) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 3 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
§ 13 Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen.
(2) Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung nur mit schriftlicher Zustimmung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, soweit nicht über seine Zulassung entschieden ist.
(3) Nach der Zulassung (§ 15) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diesen tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein.
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.03.2020 nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG beschlossen, dass bei der Wahl auf dem Stimmzettel zusätzlich zu jeder Bewerberin und jedem Bewerber die Angaben des Berufs oder Standes, das Geburtsjahr, der vom Familienname abweichende Geburtsname, der Ordens- oder Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist und bei der Wahl der Gemeindevertreter/innen darüber hinaus auch der Gemeindeteil der Hauptwohnung aufgenommen wird.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerberinnen oder Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigen der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.
Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 04. Januar 2021 bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei dem unterzeichneten Wahlleiter der Stadt Diemelstadt, Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
- Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 3 KWG),
- eine Bescheinigung des Magistrates, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
- sofern nach § 11 Abs. 4 KWG erforderlich, die Namen, Vornamen und Anschriften der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Magistrates über ihre Wahlberechtigung (Unterstützungsunterschriften),
- die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden (§ 12 Abs. 3 KWG).
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung durch den Wahlausschuss am 15. Januar 2021 können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. Januar 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Maßgebliche Einwohnerzahl: 5.171 Einwohner
Die Zahl der zu wählenden Vertreter ist in der Hauptsatzung geregelt:
Zahl der zu wählenden Stadtverordneten: 25
Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:
Stadtteil Dehausen 5
Stadtteil Ammenhausen 5
Stadtteil Helmighausen 5
Stadtteil Hesperinghausen 5
Stadtteil Neudorf 5
Stadtteil Orpethal 5
Stadtteil Rhoden 5
Stadtteil Wethen 5
Stadtteil Wrexen 5
Diemelstadt, 24. Oktober 2020
gez. Elmar Schröder
Gemeindewahlleiter