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Amtliche Bekanntmachung der Stadt DiemelstadtBauleitplanung der Stadt Diemelstadt - Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Umwandlung von Flächen für die Landwirtschaft in Flächen für Bioenergie“, Diemelstadt-Helmighausen
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Diemelstadt hat am 11.05.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Umwandlung von Flächen für die Landwirtschaft in Flächen für Bioenergie“ nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die dazugehörigen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 HBO wurden ebenfalls als Satzung beschlossen. Gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Diemelstadt tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Umwandlung von Flächen für die Landwirtschaft in Flächen für Bioenergie“ mit den getroffenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen durch diese Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Diemelstadt, Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt, Fachdienst 3.1 Bauen, Umwelt- und Denkmalschutz, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über ihren Inhalt wird während der Dienststunden der Stadtverwaltung auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan mit Begründung auf der Internetseite der Stadt Diemelstadt www.diemelstadt.de (Rubrik Leben > Bauen und Wohnen > Stadtentwicklung > Bebauungspläne der Stadt Diemelstadt) und im Geoportal des Landkreises Waldeck-Frankenberg www.geoportalnordhessen.de/de/viewer-bplaene-waldeck-frankenberg.html als PDF-Dokument eingestellt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Hinweis nach § 44 BauGB
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.
Hinweis nach § 215 BauGB
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Diemelstadt geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Diemelstadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Ziele und Zwecke der Planung
Der Bebauungsplan Nr. 34 „Umwandlung von Flächen für die Landwirtschaft in Flächen für Bioenergie“ der Stadt Diemelstadt trat im Jahr 2010 in Kraft. Der Plan wurde zu dem Zweck aufgestellt, die private Initiative zur Errichtung einer Bioenergieanlage zu unterstützen, indem ein geeigneter Standort zur Errichtung der Anlage bestimmt wird. Gleichzeitig wurde eine mit privaten wie öffentlichen Interessen, speziell im Bereich des Umweltschutzes, verträgliche Lösung erarbeitet. Nach Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine entsprechende Anlage durch einen privaten Investor errichtet und in Betrieb genommen. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass bestimme Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme, nicht berücksichtigt werden konnten. Um den Betrieb weiter aufrecht erhalten zu können und die öffentliche Ordnung zu wahren, soll nun in einem Änderungsverfahren die Fläche des Baugebiets angepasst werden. Zusätzlich soll auf den Freiflächen im Geltungsbereich die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergien ermöglicht werden.
Ausschnitt aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Umwandlung von Flächen für die Landwirtschaft in Flächen für Bioenergie“
Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausschnitt des Bebauungsplanes eine Anstoßfunktion erfüllen sollen. Ausschließlich der in der Stadtverwaltung als Papierexemplar vorliegende Bebauungsplan bildet die amtliche Fassung.
Diemelstadt, 29. Juni 2023
Der Magistrat der Stadt Diemelstadt
gez. Elmar Schröder
Bürgermeister