Bauleitplanung der Stadt Diemelstadt, Stadtteil Wrexen


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Diemelstadt hat in ihrer Sitzung am 11.03.2021 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Rinscherberg“ nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gemäß § 10 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), als Satzung beschlossen. Die dazugehörigen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 HBO wurden ebenfalls als Satzung beschlossen. Gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Diemelstadt tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Rinscherberg“ mit den getroffenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen durch diese Bekanntmachung in Kraft.

Der geänderte Bebauungsplan wird mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Diemelstadt, Bauamt, Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan mit Begründung auf der Internetseite der Stadt Diemelstadt www.diemelstadt.de als PDF-Dokument eingestellt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Hinweis nach § 44 BauGB

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.

Hinweis nach § 215 BauGB
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Diemelstadt geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Diemelstadt schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Ziele und Zwecke der Planung
Durch die Änderung des Bebauungsplanes sollen die Verkehrsabläufe optimiert werden. Hierfür wurden die zeichnerischen Festsetzungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich der Wendeanlage und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fußgängerbereich/Fußweg) zurückgenommen. Statt dieser Stichstraße wird nun eine Ringerschließung in Verlängerung der Straße „Biggenbusch“ planungsrechtlich gesichert. Zusätzlich wurden die überbaubaren Grundstücksflächen an die geänderte Straßenführung angepasst.

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 "Rinscherberg" umfasst die Grundstücke mit der Bezeichnung Gemarkung Wrexen, Flur 12, Flurstücke 53/23, 53/24, 53/41, 53/43, 53/44, 53/45, 54 (tlw.) und 55/42.


Ausschnitt aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Rinscherberg“ (unmaßstäblich)

 

Diemelstadt, 26. März 2021

 

Der Magistrat der Stadt Diemelstadt

gez. Elmar Schröder

Bürgermeister